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Die Satzung

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§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Heimatfreunde Alken". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Heimatfreunde Alken e.V.“.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die uneigennützige Pflege der Landschaft und der Umwelt sowie die Förderung des heimatlichen Brauchtums.

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann jeder Alkener Bürger werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Ein Mitgliedsbeitrag wird von dem Verein nicht erhoben.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenführer, einem Beisitzer und einem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 8 Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 1 Woche.

§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 11. Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu erstellen.